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Vorstand
Satzung
Geschichte
Ehrenmitglieder

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Satzung des KREC e.V.

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
  1. Der am 19. Juni 1953 gegründete Verein führt den Namen: "Konstanzer Roll- und Eissportclub e.V." (kurz KREC).
  2. Sitz des KREC ist Konstanz.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  4. Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen.


§2 Grundsätze, Zweck, Aufgaben
  1. Der KREC verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden.
  5. Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Amateur-, Roll-, und Eissports mit Schwerpunkt Jugendausbildung. Der Verein kann besondere Abteilungen bilden, die sich der Förderung bestimmter Arten des Roll- und Eissports widmen und diesen Abteilungen eine beschränkte Selbstverwaltung nach Maßgabe einer besonderen Geschäftsordnung zugestehen, insbesondere den Anschluß solcher Abteilungen an überregionale Sportverbände.
  6. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Errichtung und Unterhaltung von Sportanlagen, Förderung sportlicher Übungen und Leistungen sowie Durchführung vereinsinterner Wettbewerbe und Lehrgänge.


§ 3 Verbandsanschluss
  1. Der KREC ist Mitglied im Südbadischen Rollsportverband e.V. (SRV), im Eissportverband Baden-Württemberg e.V. (EBW) und im Badischen Sportbund Freiburg e.V (BSB).
  2. Ergänzend zum Inhalt dieser Satzung und Ordnungen des Vereins gelten für aktive Mitglieder die Satzungen/Richtlinien und Ordnungen des Südbadischen Rollsportverbandes, des Eissportverbandes Baden-Württemberg, des Badischen Sportbund Freiburg und deren Dachverbände ergänzend.


§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
  1. Vereinsmitglieder können natürliche Personen, aber auch juristische Personen werden. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Zustimmung der/des gesetzlichen Vertreter/s.
  2. Über die Aufnahme eines Bewerbers entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Die Ablehnung einer Bewerbung bedarf keiner Begründung. Gesuche um Aufnahme in den Verein sind an den Vorstand zu richten. Dabei sind die vom Verein bereitgestellten Formulare zu verwenden.


§ 5 Ehrungen
    Ehrenmitglied kann werden, wer sich um den Roll- und Eissport in Konstanz besondere Verdienste erworben hat. Die Ehrenmitgliedschaft muß vom Vorstand mit ¾ Mehrheit beschlossen werden. Die Ernennung erfolgt anläßlich einer Mitgliederversammlung.


§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
    Die Mitgliedschaft endet durch
  1. Austritt. Der Austritt aus dem Verein kann nur zum Jahresende schriftlich erfolgen. Das ausgetretene Mitglied bleibt verpflichtet, die Beiträge für das laufende Jahr in voller Höhe zu entrichten. Dasselbe gilt für etwaige Rückstände. Die Mitgliedschaft endet ebenso mit dem Tod des Mitglieds bez. dem Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person.
  2. Ausschluß. Die Ausschließung eines Mitglieds kann erfolgen wegen unehrenhaften Verhaltens, wegen fortgesetzter schwerer Verstöße gegen die Satzung und wegen Schädigung der Vereinsinteressen. Beitragsrückstände über die Dauer eines Jahres hinaus führen zur automatischen Ausschliessung. Für den Auschluß ist der Vorstand zuständig. Dem Ausgeschlossenen ist der Ausschluß außer bei automatischer Ausschließung schriftlich bekanntzugeben. Ihm steht die Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Bis zur Entscheidung dieser ruht die Mitgliedschaft.
  3. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf bestehende Forderungen.


§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
  1. Jedes Mitglied hat das Recht, die der Sportausübung dienenden Einrichtungen im Rahmen der Laufordnungen zu benutzen.
  2. Das Stimmrecht an der Mitgliederversammlung kann ausüben, wer persönlich anwesend ist und das 16. Lebensjahr vollendet hat.
  3. Die Mitglieder sind verpflichtet, ihren Zahlungs- sowie sonstigen Verpflichtungen gegenüber dem KREC nachzukommen. Rückstände dieser Art ziehen die Sperre vom Sportbetrieb und Verlust des Stimmrechts bis zur Erfüllung mit sich.


§ 8 Mitgliedsbeiträge
  1. Von den ordentlichen Mitgliedern (aktive, passive Mitglieder) werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
  2. Für gem. Abs. 1 verspätet eingehende Zahlungen wird ein Säumniszuschlag von 20% erhoben.
  3. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit, sie haben ansonsten die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder.


§ 9 Verwaltung des KREC (Organe)
    Der KREC verwaltet seine Angelegenheiten
  1. durch die ordentliche, alljährlich abzuhaltende Mitgliederversammlung, die innerhalb der ersten sechs Monate jedes Geschäftsjahres stattzufinden hat;
  2. durch außerordentliche Mitgliederversammlungen, die entweder der Vorstand bei weittragenden Entscheidungen während des Geschäftsjahres einberuft, oder die auf Antrag von mindestens einem Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes beim Vorsitzenden beantragt werden;
  3. durch den Vorstand.


§ 10 Die Mitgliederversammlung
  1. Der Mitgliederversammlung unterliegen zur Beschlußfassung:
    • Wahl der Vorstandsmitglieder und Kassenprüfer,
    • Entgegennahme des Geschäftsberichts, des Kassen- und Kassenprüfungsberichts und der Berichte über den Sportbetrieb,
    • Entlastung des Vorstandes,
    • Genehmigung des Voranschlages (Haushaltsplan),
    • Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge und ggf. von Sonderumlagen,
    • Satzungs- und Zweckänderungen,
    • Entscheidung über eingebrachte Anträge und über Berufungen ausgeschlossener Mitglieder,
    • Ernennung von Ehrenmitgliedern.
  2. Der Termin der jährlichen Mitgliederversammlung muß den Mitgliedern durch den Vorstand 14 Tage vorher zusammen mit der Tagesordnung schriftlich oder durch den Südkurier, Ausgabe Konstanz bekanntgegeben werden. Hierbei zählen der Tag der Absendung und der Abhaltung der Versammlung nicht mit.
  3. Die Mitglieder sind nach Massgabe der Satzung berechtigt, Anträge zur Mitgliederversammlung einzubringen, ihre Belange wahrzunehmen sowie vom Vorstand Aufklärung über alle Vereinsangelegenheiten zu verlangen.
  4. Anträge gemäß Abs. 3 und Anträge zu Wahlvorschlägen zur Mitglieder-versammlung können von den Mitgliedern und vom Vorstand eingebracht werden. Sie müssen 10 Tage vor der Mitgliederversammlung beim 1. Vorsitzenden schriftlich eingehen. Über die Zulassung von Anträgen und Wahlvorschlägen, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt diese mit einfacher Mehrheit. Über Satzungsänderungen und Vorstandswahlen kann eine Beschlußfassung nur erfolgen, wenn die Änderungsabsichten vom Vorstand mit der Einladung zur Mitgliederversammlung angekündigt worden sind. Beschlüsse, die aus Anträgen der Mitgliederversammlung resultieren, sind für den Vorstand bindend.
  5. Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse durch offene oder geheime Abstimmungen. Die geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn die Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten dies wünscht. Grundsätzlich wird in geheimer Abstimmung gewählt, wenn mehr als ein Bewerber zur Wahl steht. Bei mehreren Wahlvorschlägen ist derjenige gewählt, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt.
  6. Die Beschlüsse werden - mit Ausnahme von Satzungs- und Zweckänderungen - mit einfacher Mehrheit gefaßt. Zu einer Satzungsänderung ist die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigen Mitglieder erforderlich; dasselbe gilt für eine Zweckänderung.
  7. Die Mitgliederversammlung wird in der Regel vom 1. Vorsitzenden einberufen und geleitet. Im Falle der Verhinderung übernimmt einer der stellvertretenden Vorsitzenden diese Aufgaben. Für die Leitung der Entlastung des Vorstandes und der Neuwahl wählt die Versammlung ein Mitglied, das dem zu entlastenden Vorstand nicht angehört.
  8. Bei außerordentlichen Mitgliederversammlungen finden die Bestimmungen über die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechende Anwendung.
  9. Über die Versammlung fertigt der Schriftführer, im Verhinderungsfall ein anderes Mitglied des Clubs ein Protokoll an, das den Ablauf der Versammlung, den Wortlaut der gefaßten Beschlüsse und etwaige Abstimmungsergebnisse enthält. Dem Protokoll ist eine Anwesenheitsliste beizufügen. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu.unterzeichnen und kann eingesehen werden. Die Beschlüsse treten, wenn nichts anderes vereinbart wird, mit der Unterzeichnung des Protokolls in Kraft.


§ 11 Der Vorstand
  1. Der Vorstand, dessen Mitglieder volljährig sein müssen, besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden für Eissport, dem stellvertretenden Vorsitzenden für Rollsport, dem Schriftführer, dem Schatzmeister, dem Vereinsjugendwart und den Fachwarten der verschiedenen Abteilungen. Die Aufgabenverteilung wird in einer Geschäftsordnung geregelt.
  2. Der Vorstand wird jeweils auf die Dauer von drei Jahren in der Mitgliederversammlung gewählt. Beim vorzeitigen Ausscheiden eines Vorstandsglieds kann der verbleibende Vorstand ein Mitglied des Clubs kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung für das freigewordene Vorstandsamt berufen.
  3. Der Vorstand soll mindestens einmal im Quartal tagen. Die Sitzung wird vom 1. Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom einem der stellvertretenden Vorsitzenden einberufen und geleitet. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Erschienenen gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ersten Vorsitzenden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. In Einzelfällen wird ein Vorstandsbeschluss telefonisch herbeigeführt. Der Vorstand muss innerhalb von 10 Tagen einberufen werden, wenn dies mindestens 3 seiner Mitglieder verlangen. Die Mitglieder des Vorstandes dürfen nicht entgegen Vorstandsbeschlüssen tätig werden.
  4. Vorstand im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB sind nur der erste Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden; der Verein wird durch mindestens zwei Vorstandsmitglieder nach außen vertreten.
  5. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Clubs zuständig, sowie diese nicht durch Gesetz anderen Organen übertragen sind. Er hat für die Ausführung der Beschlüsse zu sorgen. Durch Beschluß der Mitgliederversammlung kann jederzeit jedes Vorstandsmitglied aus wichtigen Gründen gemäß § 27 Abs. 2 BGB seines Amtes enthoben werden.
  6. Der Schriftführer, bei seiner Verhinderung ein anderer vom Vorstand gewählter Protokollführer fertigt über jede Sitzung ein Ergebnisprotokoll an, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen und allen Vorstandsmitgliedern rechtzeitig vor der nächsten Sitzung zur Kenntnis zu bringen ist. Vor Eintritt in die Tagesordnung der nächsten Vorstandssitzung wird es genehmigt.
  7. Die Sportwarte der verschiedenen Abteilungen sorgen für einen reibungslosen Ablauf des Sportbetriebs unter gegenseitiger Abstimmung (Laufordnungen).


§ 12 Rechnungsprüfung
  1. Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder zwei Rechnungsprüfer für die Amtsdauer von einem Jahr. Sie dürfen dem Vorstand nicht angehören.
  2. Die Rechnungsprüfer sollen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Belege sowie die Kassenführung sachlich und rechnerisch prüfen und der Mitgliederversammlung hierüber einen schriftlichen Bericht vorlegen. Bei Unstimmigkeiten und Mängeln müssen die Rechnungsprüfer zuvor dem Vorstand berichten. Die Prüfungen sollen jeweils nach Ablauf eines Geschäftsjahres stattfinden.


§ 13 Auflösung des Vereins
  1. Die Auflösung des Vereins kann auf Antrag des Vorstandes oder auf Antrag der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins in einer besonderen hierzu einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Beschluß erfordert die Anwesenheit von zwei Drittel aller Mitglieder und einer Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
  2. Ist die Versammlung nicht beschlußfähig, so erfolgt innerhalb von 4 Wochen die Einberufung einer neuen Mitgliederversammlung, welche ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen mit drei viertel Stimmenmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen die Auflösung bestimmen kann. Die Einladung zu dieser Versammlung muß mindestens 14 Tage vorher erfolgen.
  3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Konstanz, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat, oder an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Bildung und Erziehung.
  4. Bei der Auflösung des Vereins erfolgt die Abwicklung durch zwei von der Mitgliederversammlung zu wählende Liquidatoren.


§13 Schlußbestimmungen
  1. Die Satzung wird jedem Mitglied beim Eintritt in den Club ausgehändigt. Soweit die Satzung Regelungen nicht vorsieht, gelten die Vorschriften des BGB ergänzend. Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Konstanz.
  2. Diese Satzung wurde auf der ordentlichen Mitgliederversammlung vom 11. April 2003 beschlossen. Sie wird wirksam mit dem Tag der Eintragung in das Vereinsregister. Die bisherige Satzung vom 12.11.1982 verliert zum gleichen Zeitpunkt ihre Gültigkeit.

 
Die Satzung des KREC e.V. wurde auf der ordentlichen Mitgliederversammlung vom 11. April 2003 beschlossen.